Einbaupflicht von Rauchmeldern – Regelungen der Bundesländer

19. Mai 2017

In Deutschland wurde flächendeckend die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern eingeführt. Im Sommer 2015 wurde diese Pflicht in allen Bundesländern gesetzlich verankert. In den Landesbauordnungen ist der Einbau, die Pflege und die Wartung geregel.

Ein Rauchmelder, der an der Decke angebracht wird. MachineHeadz / iStock / Thinkstock

Die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern ist in Deutschland flächendeckend eingeführt. Mit der Novellierung der Bauordnung in Berlin und Brandenburg wurde im Sommer 2015 diese Pflicht in allen Bundesländern gesetzlich verankert.

Der Einbau sowie die jährliche Wartung und Pflege der Rauchmelder sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. In allen Bundesländern ist der Eigentümer für die Installation zuständig.

Wer die Wartung übernehmen soll, ist jedoch in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die jeweiligen Fristen sowie Angaben zur Verantwortlichkeit für die mindestens jährliche Wartung sind zu finden unter: www.rauchmelder-lebensretter.de.

Übersicht nach Bundesländern:

Bundesland Einbaupflicht für Verantwortlicher für
Baden- Württemberg
  • Neu- und Umbau: ab 10.07.2013
  • Wohnungsbestand: bis 1.12.2014
  • Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung.
Bayern
  • Neu- und Umbaut: seit 01.01.2013
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2017
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung.
Berlin
  • Neu- und Umbau: ab 01.01.2017
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2020
  • Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Mieter
Brandenburg
  • Neu- und Umbau: ab 01.07.2016
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2020
  • Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Bremen
  • Neu- und Umbau: seit 01.05.2010
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2015
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthalts-räumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung.
Hamburg
  • Neu- und Umbau: seit 01.04.2006
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2010
  • Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer/Vermieter
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer/Vermieter
Hessen
  • Neu- und Umbauten seit 24.06.2005
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2014
  • Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Mecklenburg-Vorpommern
  • Neu- und Umbau: seit 01.09.2006
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2009
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer, falls nichts anderes vereinbart wurde.
  • Verstöße gegen die Rauchmelderpflicht werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 84, Abs. 1, Nr. 12).
Niedersachsen
  • Neu- und Umbau: seit 01.11.2012
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2015
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben. Es sei denn, der/die Eigentümer/in übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Nordrhein- Westfalen
  • in Wohnungen, die nach dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2016
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Rheinland-Pfalz
  • Neu- und Umbau: seit 23.12.2003
  • Wohnungsbestand: bis 12.07.2012
  • Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Saarland
  • Neu- und Umbau: seit 18.02.2004
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2016
  • Schlafzimmern, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Sachsen
  • Neu- und Umbau: seit 01.01.2016
  • Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und für Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Besitzer. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt das.
Sachsen-Anhalt
  • Neu- und Umbaut: seit 17.12.2009
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2015
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Schleswig- Holstein
  • Neu- und Umbaut: seit 01.04.2005
  • Wohnungsbestand: bis 31.12.2010
  • Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Thüringen
  • Neu- und Umbau: seit 29.02.2008
  • NEU: für bestehenden Wohnraum bis 31.12.2018
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
  • Einbau: Eigentümer
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer

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