Kein Anspruch auf Architektenhonorar bei Überschreitung des Kostenrahmens

16. Dezember 2013

Liegt der Architekt bei seiner Planung weit über den vorgegebenen Kosten des Bauherrn, kann sein Anspruch auf sein Honorar entfallen. Somit ist der Architekt ist verpflichtet, sich an die Kostenvorgaben vom Bauherrn zu halten, sonst droht dem Architekten im schlimmsten Falle sogar Schadensersatz.

Eine Person bedient ein Tablet. Auf dem Schreibtisch liegen Dokumente zur Honorarabrechnung. BartekSzewczyk / iStock / Thinkstock

Liegt der Architekt bei seiner Planung weit über den vorgegebenen Kosten des Bauherrn, kann sein Anspruch auf sein Honorar entfallen.

Fall:
Ein Architekt wurde beauftragt die Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus zu übernehmen. Der vorgegebene Kostenrahmen von 800.000 € wurde allerdings vom Architekten nicht berücksichtigt und seine Planung lag 700.000 € über den Vorgaben. Der Bauherr erklärte die Planung somit für unbrauchbar und verweigerte ihm das Honorar. Daraufhin klagte der Architekt.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen ihn (BGH, VII ZR 230/11) mit folgender Begründung:
Der beauftragte Architekt ist verpflichtet den wirtschaftlichen Rahmen mit dem Bauherrn abzuklären und muss sich bei der Planung an die Kostenvorgaben halten. Werden diese deutlich überschritten, ist die Planung unbrauchbar und der Architekt hat keinen Anspruch auf sein Honorar.

Fazit:
Der Architekt ist verpflichtet, sich an die Kostenvorgaben vom Bauherrn zu halten. Andernfalls gefährdet er sein Honorar. Bei unzureichender Beratung der Baukosten droht dem Architekten im schlimmsten Falle sogar Schadensersatz.


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